Norm
StPO §91 Abs1Rechtssatz
Die Vorschrift des § 91 Abs 1 StPO, wonach der Versetzung in den Anklagestand wegen eines dem Geschworenengericht zur Aburteilung zukommenden Verbrechens eine Voruntersuchung vorangehen muß, zählt nicht zu jenen Geboten, deren Beobachtung des Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097460Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0150OS00103_9400000_003