Norm
StPO §294 Abs4Rechtssatz
Da der Staatsanwalt berechtigt ist, auch zugunsten des Angeklagten Berufung zu ergreifen (vgl § 283 Abs 2 StPO in Verbindung mit § 282 Abs 1 StPO) und bei der Berufungsanmeldung nicht erklärt wurde, ob dieses Rechtsmittel zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten erhoben wird, war gemäß § 294 Abs 4 StPO auf diese Berufung (Berufungsanmeldung) keine Rücksicht zu nehmen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft war daher zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100560Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022