TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/25 2001/11/0282

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Veröffentlicht am 25.05.2004
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
SHG Stmk 1998 §4;
SHG Stmk 1998 §8;
SHG Stmk 1998 §9 Abs2 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juli 2001, Zl. 9-32-95/96- 82, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 gewährte die Steiermärkische Landesregierung dem Beschwerdeführer gemäß §§ 4, 5, 6, 7 und 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (SHG), Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung, und zwar für Dezember 1999 in der Höhe von S 5.540,-- und ab 1. Jänner 2000, auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse, längstens jedoch bis 31. Dezember 2000, in der Höhe von S 5.600,--. Die Steiermärkische Landesregierung sprach weiters aus, dass diese richtsatzgemäße Geldleistung in den Monaten Juni 2000 und November 2000 in zweifacher Höhe gebühre, in den Monaten Februar 2000 und August 2000 gebühre darüber hinaus jeweils ein Betrag in der Höhe von S 550,-- zur Abdeckung von Energiekosten (die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0004, als unbegründet abgewiesen).

Am 31. Oktober 2000 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen folgenden Antrag auf "Verlängerung der Lebenssicherung":

"Auf Grund gleichbleibender Verhältnisse wird ein Antrag auf Sicherung des Lebensbedarf ab 1.1.2001 gestellt, da der Bescheid GZ: 9-32-95/96-42 mit Dezember 2000 abläuft."

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2000 lehnte die Steiermärkische Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers (vom 2. September 1999) auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form von Übernahme der Kosten der mobilen Pflege (§ 9 Abs. 2 lit. a SHG) ab (die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2001/11/0082, als unbegründet abgewiesen).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11. Jänner 2001 wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Oktober 2000 zuerkannte monatliche Geldleistung ab 1. Jänner 2001 neu bemessen und bis 31. Dezember 2001 mit S 5.690,-- (EUR 413,51) festgesetzt. Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer als 13. und 14. Sonderzahlung in den Monaten Juni 2001 und November 2001 jeweils ein Betrag in der Höhe von S 5.690,-- (EUR 413,51) gebühre. Zusätzlich gebühre im Februar und August 2001 ein Betrag in der Höhe von S 550,-- (EUR 39,97) zur Abdeckung von Energiekosten.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass diese Berufung auf der "Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes und des Miet- und Alimentszuschusses" beruhe.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2001 gab die Steiermärkische Landesregierung der Berufung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis 1. Mai 2001 (Spruchpunkt I) gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 sowie §§ 4, 5, 6, 7 und 8 SHG keine Folge und sprach - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - aus, dass für den Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis 1. Mai 2001 eine monatliche richtsatzgemäße Geldleistung in der Höhe von S 5.690,-- (EUR 413,51) und im Monat Februar 2001 ein Betrag zur Abdeckung von Energiekosten in der Höhe von S 550,-- (EUR 39,97) gebühre. Der Berufung für den Zeitraum vom 2. Mai 2001 bis 31. Dezember 2001 (Spruchpunkt II) gab die Steiermärkische Landesregierung hingegen gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 sowie §§ 4, 5, 6, 7 und 8 SHG teilweise Folge und sprach aus, dass dem Beschwerdeführer ab 2. Mai 2001 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse, längstens jedoch bis 31. Dezember 2001, eine monatliche richtsatzgemäße Geldleistung in der Höhe von S 6.200,-- (EUR 450,57) gebühre. In den Monaten Juni 2001 und November 2001 gebühre die richtsatzgemäße Geldleistung in zweifacher Höhe. Im Monat August 2001 gebühre ein Betrag zur Abdeckung von Energiekosten in der Höhe von S 550,-- (EUR 39,97). Ab dem Tag der Anmietung der Wohnung in S. (2. Juli 2001) gebühre auf die Dauer unveränderter Verhältnisse ein monatlicher Betrag zur Deckung der Wohnkosten in der Höhe von S 2.419,57 (EUR 175,84). In der Begründung zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 11. Februar 2001 die mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Oktober 2000 zuerkannten Sozialhilfeleistungen der Höhe nach den Richtsätzen für das Jahr 2001 gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2000 angepasst worden seien. Da beim Beschwerdeführer bis 1. Mai 2001 offensichtlich keine Änderung in der persönlichen und wirtschaftlichen Situation eingetreten sei, sei der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen für den gegenständlichen Zeitraum zu bestätigen gewesen. In der Begründung zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 12. Juli 2001 sei Frau P. (Großmutter der Beschwerdeführers) laut Meldezettel am 2. Mai 2001 nach G. verzogen. Der Beschwerdeführer bewohne seit diesem Zeitpunkt die Wohnung in S. allein. Dem Beschwerdeführer sei daher ab 2. Mai 2001 eine monatliche richtsatzgemäße Geldleistung für einen allein stehend Unterstützten (S 6.200,--) zuzuerkennen gewesen. Laut Mietvertrag habe der Beschwerdeführer mit 2. Juli 2001 die Wohnung in S. um einen monatlichen Gesamtmietzins in der Höhe von S 4.319,57 angemietet. Dem Beschwerdeführer stünde im Falle eines Antrages ein Anspruch auf Wohnbeihilfe in der Höhe von S 1.900,-- zu. Es sei daher ein Betrag in der Höhe von S 2.419,57 (S 4.319,57 abzüglich S 1.900,--) zur Deckung der Mietkosten zuzuerkennen gewesen. Zur Deckung der Energiekosten gebühre im Monat August 2001 zusätzlich ein Betrag in der Höhe von S 550,--. Im gegenständlichen Verfahren gehe es um Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Schulden (Alimente) des Beschwerdeführers könnten dabei nicht berücksichtigt werden. Eine allfällige Pflegenotwendigkeit wäre in einem Verfahren nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz geltend zu machen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 29/1998, lauten (auszugsweise):

"§ 1

Aufgaben der Sozialhilfe

(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfasst:

a)

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs,

b)

Hilfe in besonderen Lebenslagen,

c)

Soziale Dienste.

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

...

§ 4

Voraussetzung der Hilfe

(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch. ...

...

§ 7

Lebensbedarf

(1) Zum Lebensbedarf gehören:

a)

der Lebensunterhalt (§ 8);

b)

die erforderliche Pflege (§ 9);

...

§ 8

Lebensunterhalt, Richtsätze

(1) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.

(2) Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, können fortlaufende monatliche Geldleistungen gewährt werden. Solche Geldleistungen sind nach Richtsätzen zu bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung).

...

(5) Richtsatzgemäße Geldleistungen sind in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe zu gewähren.

(6) Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, so ist zusätzlich der tatsächlich vertretbare Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen.

(7) Die Zuerkennung richtsatzgemäßer Geldleistungen schließt erforderliche weitere Maßnahmen zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes im Einzelfall nicht aus.

(8) Zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen sind durch Verordnung der Landesregierung Richtsätze für

a)

allein stehend Unterstützte,

b)

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,

c)

Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben,

festzusetzen.

(9) Bei der Festsetzung der Richtsätze ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der geltenden Fassung, gewährten vergleichbaren Mindestleistungen in der Regel den ausreichenden Lebensbedarf sicherstellen, und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand für Unterkunft.

(10) Durch Verordnung der Landesregierung ist ein Betrag festzusetzen, der dem allein stehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung von Energiekosten gebührt.

§ 9

Erforderliche Pflege

(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.

(2) Die erforderliche Pflege umfasst:

a) die mobile Pflege;

...

Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu den gemäß § 13 Abs. 2 festgelegten Obergrenzen zu übernehmen.

..."

1.2. Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2000, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz ab 1. Jänner 2001 festgesetzt wurde (Richtsatzverordnung 2001), sah in § 1 Richtsätze für den Lebensbedarf für allein stehend Unterstützte in der Höhe von S 6.200,-- und für Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft in der Höhe von S 5.690,-- vor. Der dem Alleinunterstützten und dem Hauptunterstützten im Februar und August zusätzlich gebührende Betrag zur Abdeckung von Energiekosten betrug nach § 2 dieser Verordnung jeweils S 550,--.

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid ausschließlich in seinem Recht auf "Zuerkennung der erforderlichen Pflege - in concreto Kostenübernahme für die mobile Pflege im Sinne des § 9 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes 1998 und auf Gewährung von Pflegegeld (zumindest in der Stufe 1) im Sinne des Steiermärkischen Pflegegeldgesetztes" verletzt.

2.2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Berechnung der ihm mit dem angefochtenen Bescheid gewährten Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie die Grundlagen dieser Berechnung unbekämpft lässt.

2.2.2. Die Gewährung von Pflegegeld im Sinne des Steiermärkischen Pflegegeldgesetztes, LGBl. Nr. 80/1993, war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in diesem geltend gemachten Recht nicht verletzt.

2.2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Übernahme der Kosten für die mobile Pflege im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. a SHG verletzt erachtet, zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2000, bei der Erstbehörde eingelangt am 2. November 2000, zielte darauf ab, eine Verlängerung der ihm mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Oktober 2000 gewährten Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erreichen. Der Beschwerdeführer bezog sich in seinem Antrag nämlich ausdrücklich auf diesen Bescheid. Dazu kommt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein den Beschwerdeführer betreffendes Verwaltungsverfahren betreffend Gewährung mobiler Pflege im Sinne des § 9 SHG bei der Steiermärkischen Landesregierung als Berufungsbehörde noch anhängig war. Vor diesem Hintergrund konnte die Erstbehörde ohne Bedenken davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag ausschließlich die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrte. Auch der Berufung kann nicht entnommen werden, dass der gegenständliche Antrag bereits ursprünglich als auf mehr, insbesondere auf neuerliche Entscheidung über Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form von Übernahme der Kosten der mobilen Pflege im Sinne des § 9 SHG, gerichtet zu verstehen gewesen wäre (das zuvor angesprochene Verwaltungsverfahren betreffend mobile Pflege war zu diesem Zeitpunkt bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2000, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12. Dezember 2000, erledigt). In der Berufung wurde nämlich lediglich die "Nichtberücksichtigung des Pflegegeldes" geltend gemacht. Der belangten Behörde war es daher sogar verwehrt, über die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens hinaus auch über die Gewährung mobiler Pflege im Sinne des § 9 SHG abzusprechen. Der Beschwerdeführer wurde somit auch in diesem Punkt durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt.

2.2.4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG rügt, weil ihn die belangte Behörde hätte auffordern müssen, seine Pflegebedürftigkeit belegende ärztliche Befunde sowie eine Bescheinigung der Kosten für die mobile Pflege im Sinne des § 9 SHG vorzulegen, so ist dieses Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Manuduktionspflicht des § 13a AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht; hingegen sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2001/11/0110).

2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001110282.X00

Im RIS seit

02.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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