RS OGH 1994/12/15 15Os112/94, 11Os159/97 (11Os160/97), 13Os107/02, 15Os187/09b

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Norm

MRK Art6 Abs3 litd IV4

Rechtssatz

Art 6 Abs1 und Abs 3 lit d MRK gibt dem Angeklagten kein uneingeschränktes Recht, die Vorladung von Zeugen vor Gericht zu erreichen und Fragen zu stellen; genug daran, daß hinreichende Kontrollbeweise zur Verifizierung der Angaben jener Personen, die nicht unmittelbar vernommen werden können, aufgenommen wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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