RS OGH 1994/12/15 8Ob18/93, 3Ob282/02w

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Norm

KO §61

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner muß bereits in der zur Prüfung einer angemeldeten Forderung angeordneten Prüfungstagsatzung dieser Forderung bestreiten, wenn er die Rechtsfolgen des § 61 KO vermeiden will. Dies gilt auch dann, wenn der Masseverwalter eine ursprünglich bestrittene Forderung später anerkennt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 18/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 8 Ob 18/93
  • 3 Ob 282/02w
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 282/02w
    nur: Der Gemeinschuldner muß bereits in der zur Prüfung einer angemeldeten Forderung angeordneten Prüfungstagsatzung dieser Forderung bestreiten, wenn er die Rechtsfolgen des § 61 KO vermeiden will. (T1); Beisatz: Die Bestreitung durch den Masseverwalter ersetzt in keinem Fall die eigene Bestreitung durch den Gemeinschuldner. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064820

Dokumentnummer

JJR_19941215_OGH0002_0080OB00018_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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