Norm
StGB §207 Abs1Rechtssatz
Mißbrauch im Sinn des § 207 StGB bedeutet das Ausnützen des Alters des unmündigen Opfers, dessen mangelnde Reife zu einer freien Willensbildung in bezug auf sexuelle Handlungen vom Gesetz generell präsumiert wird, zur Vornahme unzüchtiger Handlungen und erfaßt sowohl die aktive als auch die passive Beteiligung des Unmündigen an der unzüchtigen Handlung. Das Einverständnis des Opfers spielt bei dem Delikt nach § 207 Abs 1 StGB ebensowenig eine Rolle wie ein Verführen des Täters durch das Opfer oder dessen Erfahrung auf sexuellem Gebiet oder dessen Streben nach einer Lustempfindung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095272Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020