RS OGH 1994/12/15 15Os103/94, 15Os79/97, 12Os18/05x, 12Os93/05a, 15Os55/12w, 14Os30/12m, 13Os112/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
beobachten
merken

Norm

StPO §345 Abs1 Z11 lita

Rechtssatz

Die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert einen Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Strafgesetz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0101148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten