Norm
StGB §142 BRechtssatz
Schon ein auf die Überwindung eines bloß erwarteten Widerstandes gerichteter Vorsatz des Täters für die Annahme des raubspezifischen Begehungsmittels der Gewalt reicht zur Tatbildverwirklichung hin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093891Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0120OS00135_9400000_003