Norm
StPO §323 Abs2Rechtssatz
Die Zugehörigkeit der Waffen-SS zu den nationalsozialistischen Organisationen betrifft weder ein gesetzliches Merkmal des Verbrechens nach § 3 g VerbotsG, welches Gegenstand der bezughabenden Hauptfrage ist, noch einen in dieser oder in einer der anderen Fragen vorkommenden Ausdruck des Gesetzes. Sie bedurfte schon aus diesem Grund keiner Erläuterung im Rahmen der schriftlichen Rechtsbelehrung. Ihr (faktischer) Zusammenhang mit der Anklagetat (und Urteilstat) Tat konnte nur Gegenstand der im Anschluß an die Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden vorzunehmenden Besprechung (§ 323 Abs 2 StPO) sein, deren inhaltliche Bekämpfung unter der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079810Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022