RS OGH 1994/12/15 15Os103/94, 12Os90/06m, 15Os163/11a, 15Os105/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
beobachten
merken

Norm

StPO §323 Abs2
StPO §345 Abs1 Z8
VerbotsG §3g

Rechtssatz

Die Zugehörigkeit der Waffen-SS zu den nationalsozialistischen Organisationen betrifft weder ein gesetzliches Merkmal des Verbrechens nach § 3 g VerbotsG, welches Gegenstand der bezughabenden Hauptfrage ist, noch einen in dieser oder in einer der anderen Fragen vorkommenden Ausdruck des Gesetzes. Sie bedurfte schon aus diesem Grund keiner Erläuterung im Rahmen der schriftlichen Rechtsbelehrung. Ihr (faktischer) Zusammenhang mit der Anklagetat (und Urteilstat) Tat konnte nur Gegenstand der im Anschluß an die Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden vorzunehmenden Besprechung (§ 323 Abs 2 StPO) sein, deren inhaltliche Bekämpfung unter der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079810

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten