TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/26 2001/20/0576

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/20/0577 2001/20/0578

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch dieVorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde 1. der N B, geboren 1973, 2. der M B, geboren 1993, 3. des E B, geboren 2000, alle in W und vertreten durch Dr. Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates, jeweils vom 28. Mai 2001, Zl. 219.618/0- VII/20/00, Zl. 219.619/0-VII/20/00 und Zl. 219.620/0-VII/20/00, betreffend §§ 10, 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20, insgesamt sohin EUR 2.973,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Asylantrag des Ehemannes der erstbeschwerdeführenden Partei bzw. des Vaters der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien - alle russische Staatsangehörige - wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Oktober 2000 gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demzufolge wurden auch die von den beschwerdeführenden Parteien auf den Ehemann bzw. Vater bezogenen Asylerstreckungsanträge negativ erledigt, zumal die Erstreckungswerber auf eine Umwandlung in einen Asylantrag verzichtet hatten.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28. Mai 2001 wurden die dagegen erhobenen Berufungen "gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG" abgewiesen, weil auch der Berufung im (Haupt)Verfahren des Ehemannes bzw. Vaters der beschwerdeführenden Parteien mit dem am 25. Mai 2001 verkündeten Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden, welche gegen die im Erstreckungsverfahren ergangenen Berufungsbescheide eingebracht wurden, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 6. Mai 2004, Zl. 2002/20/0361, hat der Verwaltungsgerichtshof den letztgenannten, den Ehemann bzw. Vater der beschwerdeführenden Parteien betreffenden Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das belastet aus den im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die vorliegenden im Asylerstreckungsverfahren ergangenen Bescheide der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren (vgl. auch das im Anschluss an die zitierte Entscheidung ergangene Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0285).

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200576.X00

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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