Norm
DSt 1990 §35Rechtssatz
Abweichend von der Regelung des § 427 Abs 3 StPO, die darauf abstellt, ob der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, lässt § 35 DSt 1990 die Durchführung einer Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zu, wenn er an der Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057027Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022