Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Beim Pensionsversicherungsrecht als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung einerseits und beim Pensionsrecht der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen als Teil des öffentlichen Dienstrechtes andererseits handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete, die unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes nicht verglichen werden können (so schon SSV-NF 5/74 und 7/16).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053630Dokumentnummer
JJR_19941219_OGH0002_010OBS00278_9400000_001