Auch; Beisatz: Hier. Waisenpension. (T3); Beisatz: Um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu entschärfen, wurde durch die 51. ASVG-Novelle, BGBl 1993/335, vorgesehen, dass die Waisenpension auch bei einer nicht fristgerechten Antragstellung bereits mit dem dem Eintritt des Versicherungsfalles folgenden Tag anfällt, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von sechsMonaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird (§ 86 Abs 3 Z 1 Satz 2 ASVG). Durch die 41. ASVG-Novelle, BGBl 1986/111, und die 49. ASVG-Novelle, BGBl 1990/294, war ebenfalls, um Härtefälle bei verspäteter Antragstellung zu verschärfen, die Antragsfrist des
§ 86 Abs 3 Z 1 ASVG bei einem anhängigen Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft bzw zur Betrauung einer Person mit der Obsorge um die Dauer des jeweiligen Verfahrens verlängert worden (§ 86 Abs 3 Z 1 Satz 4 ASVG). Dieser spezielle Schutz Minderjähriger lässt sich nicht ohne Weiteres auf die erwachsene Klägerin übertragen. Denn gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber die Ausnahmsfälle des
§ 86 Abs 3 Z 1 ASVG sehr genau und detailliert umschrieben hat, spricht dafür, dass sich aus dieser Ausnahmeregelung kein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz ableiten lässt. (T4)