Norm
AußStrG §235 Abs1Rechtssatz
Diese Bestimmung ist - als Ausnahme von der perpetuatio fori (§ 29 JN) - auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Ehegatte Ansprüche auf eine der Aufteilung unterliegenden Gegenstand vor Rechtskraft der Auflösung der Ehe im streitigen Verfahren geltend macht und die Entscheidung über die Auflösung der Ehe erst während dieses Prozesses nach Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig wird (EvBl 1988/101).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013