Norm
ASGG §89 Abs2Rechtssatz
Bei der Beitragsfestsetzung nach § 89 Abs 2 ASGG unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO handelt es sich um revisible rechtliche Beurteilung, wobei eine genaue Berechnung der Höhe der vorläufigen Zahlung nicht erforderlich ist; der Rückgriff auf die in derartigen Fällen erfahrungsgemäß übliche Höhe der Leistung genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040472Dokumentnummer
JJR_19941219_OGH0002_010OBS00276_9400000_001