Norm
ABGB §923Rechtssatz
Wird eine Liegenschaft mit einem darauf errichteten (im vorliegenden Fall älteren) Haus verkauft, so kann nach der Verkehrsauffassung davon ausgegangen werden, dass eine unwiderrufliche Baubewilligung vorhanden ist, zumal dann, wenn nach geltender Rechtslage für das konkrete Objekt eine widerrufliche Baubewilligung gar nicht zu erwarten wäre. Eine bloß gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung stellt daher grundsätzlich ebenso einen Rechtsmangel dar wie das Fehlen der Baubewilligung überhaupt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029427Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2020