- 4 Ob 576/94
Veröff: SZ 67/230
- 1 Ob 46/94
Auch
- 1 Ob 580/95
Vgl
- 4 Ob 1006/96
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1006/96
nur: Widerspricht die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, dann ist, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird, sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen. (T1)
- 4 Ob 2070/96g
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2070/96g
nur: Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. (T2)
- 10 Ob 2319/96v
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 10 Ob 2319/96v
Auch; nur T2
- 1 Ob 146/98x
Auch; nur: Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. (T3)
- 8 ObA 87/99y
- 10 ObS 353/99f
Auch; Beisatz: Hier: Pflegegeld; eine günstigere Entscheidung war nicht denkbar. (T4)
- 5 Ob 7/00s
Vgl auch; Beisatz: Nach ganz herrschender Auffassung muss ein Rechtsmittelwerber grundsätzlich formell beschwert sein, was bedeutet, dass die Entscheidung von dem Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweichen muss. (T5)
- 6 Ob 125/01b
Vgl auch; nur T3
- 10 ObS 218/01h
Auch; nur: Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. (T6)
- 3 Ob 296/01b
Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T7 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - April 2022 (T7)
- 2 Ob 320/02a
- 7 Ob 90/03s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
- 2 Ob 137/04t
Beisatz: Es gebieten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ein rechtliches Interesse der (Erstbeklagten) Beklagten an der Beseitigung des unzulässig ergangenen und nicht rechtskräftig gewordenen Versäumungsurteils zu bejahen. (T8)
- 7 Ob 49/04p
Vgl auch; Beis wie T5
- 8 ObA 90/06b
Vgl auch; Beisatz: Eine Beschwer in dem Sinne, dass der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, ist zu verneinen, wenn ein Rekurs oder eine Berufung der anderen Partei zurückgewiesen wird. (T9)
- 4 Ob 226/06y
- 7 Ob 259/07z
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Partei ist formell beschwert, wenn das Berufungsgericht dem primär gestellten Abänderungsantrag nicht gefolgt ist, sondern das Verfahren an das Erstgericht zu Verfahrensergänzung zurückverwiesen hat. (T10)
- 2 Ob 77/07y
Auch; nur T1
- 4 Ob 248/07k
Auch
- 5 Ob 119/08y
Vgl; Beisatz: Die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert jedenfalls formelle Beschwer. (T11)
Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T12)
- 5 Ob 185/08d
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Unabhängig von der Frage materiell-rechtlicher Beschwer erfordert eine Rechtsmittelzulässigkeit immer jedenfalls die formelle Beschwer. (T13)
- 4 Ob 194/08w
Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer. (T14)
Beisatz: Wird der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt, so ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht. (T15)
- 3 Ob 268/08w
Beisatz: Die Rechtsmittelzulässigkeit erfordert materielle Beschwer. (T16)
Beisatz: Hier: Antrag auf Aufschiebung der Exekution. (T17)
- 10 ObS 3/09b
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11
- 6 Ob 45/09z
Beisatz: Hier: Verfahren nach dem FBG. (T18)
Beisatz: Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. (T19)
- 6 Ob 234/09v
nur T7
- 5 Ob 81/10p
Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T20)
- 4 Ob 13/10f
Auch; Beisatz: Hier: Das Erstgericht erließ die EV auch gegen eine der mehreren Beklagten, obwohl die Klägerin dies nicht beantragt hatte. In der Rekursbeantwortung beantragte die Klägerin, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben. Die Rechtsmittellegitimation der Klägerin gegen die abändernde Entscheidung des Rekursgerichts wurde bejaht. (T21)
- 3 Ob 114/10a
Vgl auch
- 5 Ob 118/10d
Beis wie T20
- 3 Ob 97/10a
Vgl auch; Beis wie T19
- 3 Ob 185/10t
Auch; nur T7
- 5 Ob 232/10v
Vgl auch; Beis wie T15
- 1 Ob 69/11w
nur T2; Beis wie T19
- 4 Ob 33/11y
Auch; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T15
- 1 Ob 219/11d
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 219/11d
Auch
- 4 Ob 206/11i
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 206/11i
Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Zur Rechtsmittellegitimation des (einzigen) Erlagsgegners im Erlagsverfahren nach
§ 1425 ABGB. (T22)
- 5 Ob 13/12s
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 13/12s
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T20
- 7 Ob 2/12p
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 2/12p
Beisatz: Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (noch) beschwert ist. (T23)
Beis wie T19; Beisatz: Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (
6 Ob 45/09z mwN ua). (T24)
Beisatz: Hier: Einer nachträglichen Entscheidung darüber, ob der teilweise Obsorgeentzug berechtigt war oder nicht, käme nur mehr theoretisch?abstrakte Bedeutung zu. (T25)
- 9 ObA 65/12t
Entscheidungstext OGH 25.07.2012 9 ObA 65/12t
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T11
- 5 Ob 92/12h
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 92/12h
Vgl
- 4 Ob 147/12i
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 147/12i
Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T15
- 7 Ob 1/13t
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 1/13t
Vgl auch; Beisatz: Gibt das Verlassenschaftsgericht einem Antrag auf Kontoeröffnung statt, sind andere Verfahrensparteien dadurch nicht materiell beschwert, mögen sie sich auch dagegen ausgesprochen haben. (T26)
- 3 Ob 41/13w
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 41/13w
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 210/12g
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
Auch; Beis wie T5
- 9 Ob 6/13t
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 6/13t
Vgl auch
- 1 Ob 123/13i
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 123/13i
Vgl auch; Beis wie T5
- 1 Ob 104/13w
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 104/13w
Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T23
- 5 Ob 164/13y
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 164/13y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T14
- 4 Ob 123/13m
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 123/13m
Auch; Beis wie T14
- 4 Ob 163/13v
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 163/13v
Beis wie T14; Beis wie T15
- 4 Ob 134/13d
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 134/13d
Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T15
- 9 Ob 16/14i
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 Ob 16/14i
Auch; Beis wie T5
- 5 Ob 117/14p
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 117/14p
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 142/14x
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 142/14x
Auch; Beis wie T26
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