RS OGH 1994/12/20 14Os158/94

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Norm

StGB §12 Ac
StGB §75 C

Rechtssatz

Im Fall des Handelns mit gemeinsamem Tötungsvorsatz ist jedem Mittäter der tödliche Gesamterfolg zuzurechnen, mag auch sein Anteil an der Tatausführung für sich allein genommen den Tod nachweislich nicht verursacht haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089853

Dokumentnummer

JJR_19941220_OGH0002_0140OS00158_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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