Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Im Fall des Handelns mit gemeinsamem Tötungsvorsatz ist jedem Mittäter der tödliche Gesamterfolg zuzurechnen, mag auch sein Anteil an der Tatausführung für sich allein genommen den Tod nachweislich nicht verursacht haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0089853Dokumentnummer
JJR_19941220_OGH0002_0140OS00158_9400000_002