Norm
GenG §24 Abs4Rechtssatz
Durch den Eintritt in den Vorstand gehört zwar das Aufsichtsratsmitglied weiterhin dem Aufsichtsrat an, darf aber dort sein Amt für die Dauer der Bestellung zum Vorstandsmitglied nicht ausüben. Eine Doppelfunktionsausübung kommt nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059553Dokumentnummer
JJR_19941221_OGH0002_0060OB00027_9400000_003