Norm
ZPO §519 Abs1 Z1 GRechtssatz
Wendet sich die Wiederaufnahmsklage gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes des Hauptprozesses, dann richtet sich die Anfechtung der Zurückweisung dieser Wiederaufnahmsklage nach § 538 ZPO durch das nach § 532 Abs 2 ZPO angerufene Berufungsgericht nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO und einem fünfzigtausend Schilling übersteigenden Streitwert, und nicht nach § 528 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043868Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017