RS OGH 1994/12/21 9ObA225/94, 9ObA163/95, 1Ob560/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1994
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Norm

EWRA BGBl 1993/909 Art4
EWRA BGBl 1993/909 Art28
EWRA BGBl 1993/909 Art31
ZPO §57

Rechtssatz

1) Fragen der Zivilgerichtsbarkeit fallen grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.

2) Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine Maßnahmen setzen, welche die im EWRA vorgesehenen Freiheiten in irgendeiner Weise zu beschränken geeignet sind.

3) Die Problematik der Prozeßkostensicherheit ist aufs engste mit der Gewährleistung der vertraglichen Freiheiten verknüpft (Ausfluß der Freiheiten).

4) Stand der Kläger zufolge Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor dem 01.01.1994 aber nie im Genuß der Freiheiten (AuslBG), kann er sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche, die zur Gänze aus einem bereits vor dem 01.01.1994 beendeten Rechtsverhältnis stammen, (noch) nicht auf den Ausfluß dieser Freiheiten im Hinblick auf § 57 ZPO berufen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 225/94
    Entscheidungstext OGH 21.12.1994 9 ObA 225/94
    Veröff: SZ 67/237
  • 9 ObA 163/95
    Entscheidungstext OGH 06.12.1995 9 ObA 163/95
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 1 Ob 560/95
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 560/95
    Auch; nur: 1) Fragen der Zivilgerichtsbarkeit fallen grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. 2) Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine Maßnahmen setzen, welche die im EWRA vorgesehenen Freiheiten in irgendeiner Weise zu beschränken geeignet sind. 3) Die Problematik der Prozeßkostensicherheit ist aufs engste mit der Gewährleistung der vertraglichen Freiheiten verknüpft (Ausfluß der Freiheiten). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036200

Dokumentnummer

JJR_19941221_OGH0002_009OBA00225_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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