RS OGH 1994/12/21 6Ob27/94

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Norm

GenG §24 Abs4

Rechtssatz

Bei Genossenschaften ist die Bestellung von vorläufigen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedern aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder auch dann zulässig, wenn dadurch der Aufsichtsrat (wegen Fehlens einzelner oder gar aller Mitglieder) vorübergehend beschlußunfähig wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059545

Dokumentnummer

JJR_19941221_OGH0002_0060OB00027_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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