Norm
GenG §24 Abs4Rechtssatz
Bei Genossenschaften ist die Bestellung von vorläufigen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedern aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder auch dann zulässig, wenn dadurch der Aufsichtsrat (wegen Fehlens einzelner oder gar aller Mitglieder) vorübergehend beschlußunfähig wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059545Dokumentnummer
JJR_19941221_OGH0002_0060OB00027_9400000_001