Norm
GmbHG §96Rechtssatz
Die übernehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden Gesellschaft. Die einzelnen verschmolzenen selbständigen Gesellschaften werden zu einer einzigen Rechtsperson. Die Verschmelzung wird mit Eintragung im Firmenbuch wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020