Norm
ZPO §57 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 57 Abs 2 ZPO tritt eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung unter anderem dann nicht ein, wenn dem Kläger Verfahrenshilfe gewährt wird. Dem an sich kautionspflichtigen Kläger steht auch noch die Möglichkeit offen, seine Unfähigkeit zum Erlag der Prozeßkostensicherheit (allenfalls vor einem ausländischen Gericht) eidlich zu bekräftigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036339Dokumentnummer
JJR_19941221_OGH0002_009OBA00225_9400000_003