Norm
GenG §24 Abs4Rechtssatz
Der Beschluß des Aufsichtsrates, womit Aufsichtsratsmitglieder zu vorläufigen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliedern bestellt werden, muß ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im GenG die Ausübung des Amtes jedenfalls dann befristen, somit eine kalendermäßig bestimmte oder wenigstens bestimmbare Amtsdauer enthalten, wenn durch die Bestellung der Aufsichtsrat beschlußunfähig wird. Unbefristete Bestellungsbeschlüsse sind in solchen Fällen unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059550Dokumentnummer
JJR_19941221_OGH0002_0060OB00027_9400000_002