RS OGH 1994/12/21 7Ob639/94, 2Ob517/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1994
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Norm

ZPO §155
ZPO §157

Rechtssatz

Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erwerber aber auch in einen bestehenden Prozeß seines Vorgängers ein, welcher im Fall der antwaltlichen Vertretung der davon betroffenen (untergehenden) Partei auch nicht unterbrochen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036825

Dokumentnummer

JJR_19941221_OGH0002_0070OB00639_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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