Norm
ZPO §155Rechtssatz
Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Erwerber aber auch in einen bestehenden Prozeß seines Vorgängers ein, welcher im Fall der antwaltlichen Vertretung der davon betroffenen (untergehenden) Partei auch nicht unterbrochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036825Dokumentnummer
JJR_19941221_OGH0002_0070OB00639_9400000_001