Norm
MRG §30 Abs2 Z3 CRechtssatz
Das rund fünfzehnmalige bewußte Versprühen von den Mitbewohnern als übelriechend empfundener Substanzen auch durch einen ansonsten ruhigen und zurückgezogen lebenden, Zigarettenrauch als störend empfindenden Mieter als Reaktion auf für ihn unangenehme durchaus allgemein übliche Gerüche (zB Zigarettenrauch) im Haus verwirklicht im vorliegenden Fall den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070389Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008