RS OGH 1994/12/21 9Ob510/94

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Veröffentlicht am 21.12.1994
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 C

Rechtssatz

Das rund fünfzehnmalige bewußte Versprühen von den Mitbewohnern als übelriechend empfundener Substanzen auch durch einen ansonsten ruhigen und zurückgezogen lebenden, Zigarettenrauch als störend empfindenden Mieter als Reaktion auf für ihn unangenehme durchaus allgemein übliche Gerüche (zB Zigarettenrauch) im Haus verwirklicht im vorliegenden Fall den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070389

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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