Norm
StGB §46Rechtssatz
Der Gerichtshof zweiter Instanz ist auch als Beschwerdegericht nicht verhalten, Erhebungen über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 StGB zu pflegen und eine bedingte Entlassung zu beschließen. Vielmehr hat es, soferne es der Ansicht ist, daß die Untersuchungshaft unter diesem Aspekt unverhältnismäßig geworden ist, bloß der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen (Fortsetzungsbeschluß) Beschluß aufzuheben. Die Prüfung und Entscheidung über eine allfällige bedingte Entlassung obliegt nicht dem Rechtsmittelgericht, sondern auch in diesem Fall nach Rechtskraft des Urteils und sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat, gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG ausschließlich dem Vollzugsgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091736Dokumentnummer
JJR_19950102_OGH0002_0150OS00186_9400000_001