RS OGH 1995/1/10 1Ob504/95 (1Ob505/95), 6Ob197/08a, 10Ob56/16g, 7Ob208/18s, 1Ob13/19x, 8Ob35/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1995
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB idF ErbRÄG 2015 §776
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Aa

Rechtssatz

Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Besuchsrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, ob er dieses Recht tatsächlich ausübt, bzw ob ihm die Ausübung dieses Rechtes - allenfalls sogar in rechtswidriger Weise - unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch bei einem Teilhaben des Unterhaltsberechtigten an überdurchschnittlichen Lebensverhältnisses des Unterhaltspflichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 504/95
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Ob 504/95
  • 6 Ob 197/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
    Auch
  • 10 Ob 56/16g
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 56/16g
    Auch; Beisatz: Beim Geldunterhaltsanspruch handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes, der nicht durch das (rechtswidrige) Verhalten eines Elternteils geschmälert wird oder gar gänzlich erlischt. (T1)
  • 7 Ob 208/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 208/18s
    Auch; nur: Die einen Elternteil treffende Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ist nicht davon abhängig, ob ihm ein Besuchsrecht zum unterhaltsberechtigten Kind zuerkannt wird, ob er dieses Recht tatsächlich ausübt, bzw ob ihm die Ausübung dieses Rechtes - allenfalls sogar in rechtswidriger Weise - unmöglich gemacht wird. (T2)
    Beisatz: Keine analoge Anwendung des § 776 ABGB im Unterhaltsrecht. (T3)
  • 1 Ob 13/19x
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 13/19x
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“. Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T4)
  • 8 Ob 35/21m
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 35/21m
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047308

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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