- 9 Ob 501/95
Veröff: SZ 68/2
- 4 Ob 1660/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 1660/95
- 8 ObA 291/95
Auch; Beisatz: Dies dann, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben sind. (T1)
Beisatz: Hier: War das Klagebegehren im Vorprozess auf Feststellung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses gerichtet, stellt die Annahme im Vorprozess, das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers sei aufgrund unberechtigten Austrittes gelöst worden, eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage dar. (T2)
- 5 Ob 502/96
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstandes sind jedoch nur jene Tatsachenbehauptungen maßgeblich, die die Begründung des erhobenen Sachantrages (Urteilsbegehrens) erforderte. Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich demnach auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das erste Urteilsbegehren abgeleitet wurde; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T3)
- 5 Ob 2152/96y
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2152/96y
Beisatz: Hier: Verfahrensgegenstand war im Vorverfahren die gesetzlich zulässige Mindestzinshöhe; ein durchaus zulässiger Zwischenantrag (oder auch Hauptantrag) betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie war dort nicht gestellt gewesen, daher: Bindung an die im Wege der Vorfragenbeurteilung vorgenommene Einstufung der Wohnung der Antragstellerin in eine bestimmte Ausstattungskategorie ist zu verneinen. (T4)
- 7 Ob 334/97m
Auch; Beisatz: Ein zur Bindung führender Sonderfall der Präjudizialität liegt vor, wenn ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes den Gegenstand der Vorentscheidung bildete. (T5)
- 5 Ob 12/99x
Vgl; Beisatz: Nur die Entscheidung über einen (zulässigen) Zwischenantrag oder Hauptantrag betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie kann Bindungswirkung auf nachfolgende Verfahren entfalten. Ist eine solche Entscheidung nicht ergangen, so besteht (für einen neuerlichen Hauptmietzinsüberprüfungsantrag) keine Bindung an die Vorentscheidung, mit welcher ebenfalls nur über einen Zinsüberprüfungsantrag abgesprochen wurde. (T6)
- 6 Ob 59/99s
Auch; Beis wie T6 nur: Nur die Entscheidung über einen (zulässigen) Zwischenantrag oder Hauptantrag betreffend die maßgebende Ausstattungskategorie kann Bindungswirkung auf nachfolgende Verfahren entfalten. (T7)
- 7 Ob 184/99f
Vgl
- 5 Ob 123/00z
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- 5 Ob 85/01p
Auch; Beisatz: Entscheidungen über Sachanträge, die sich auf unterschiedliche Zinsperioden erstrecken, entfalten hinsichtlich Vorfragen keine bindende Wirkung für nachfolgende Verfahren über die selbe Vorfragen. (T8)
Beisatz: Hier: Mangels Bindungswirkung der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung ist die Vorfrage der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung hier neu zu überprüfen und die zwischenzeitig eingetretene Präklusion nach
§ 16 Abs 8 MRG zu berücksichtigen. (T9)
- 6 Ob 130/01p
Beisatz: Die materielle Rechtskraft und Bindungswirkung des Urteils im Vorprozess schneidet die Geltendmachung von Rechtsgründen ab, die releviert und entschieden wurden oder deren Geltendmachung unterblieben ist. (T10)
- 5 Ob 128/01m
Beisatz: Die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung für den Folgeprozess erstreckt sich auf das Vorbringen von Tatsachen, die zur Vervollständigung oder Entkräftung jenes rechtserzeugenden Sachverhalts dienten, aus dem das Ersturteilsbegehren abgeleitet wurde, sohin auf den "maßgeblichen" Sachverhalt. Von dieser Vorentscheidung kann nur dann und soweit abgegangen werden, als sich der zu Grunde liegende Sachverhalt geändert hat. (T11)
Veröff: SZ 74/142
- 5 Ob 205/01k
Beis wie T7; Beis wie T8
- 5 Ob 274/01g
Vgl; Beisatz: Hier: Rechtskräftiges Urteil, in welchem der Kläger schuldig erkannt wurde, Mietzinse für bestimmte Monate zu bezahlen. Für Zeiträume vor und nach jenen, die vom rechtskräftigen Urteil umfasst sind, stellt die Beurteilung der Zulässigkeit des begehrten Mietzinses nur eine Vorfrage dar, deren Beurteilung keine Bindungswirkung für andere Zeiträume umfasst. (T12)
- 1 Ob 201/02v
Beis wie T3 nur: Die rechtskräftige Verneinung eines Anspruchs ist auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. (T13)
Beisatz: Die (Einmaligkeitswirkung der) Rechtskraft schließt nur die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren auf Grund derselben Sachlage und auch die Geltendmachung des gleichen Begehrens auf Grund von Tatsachen, die bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, aber infolge Verletzung einer prozessualen Diligenzpflicht der Parteien nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, aus. (T14)
- 1 Ob 35/02g
Beisatz: Eine Bindungswirkung kann nur dann eintreten, wenn die diesbezüglichen Feststellungen in dem im Vorprozess ergangenen Urteil entscheidungswesentlich waren, denn sonst hätten diese (aufgrund mangelnder Beschwer) im Vorprozess nicht bekämpft werden können. (T15)
- 7 Ob 304/04p
Vgl auch; Beisatz: Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft des Vorprozesses schließt damit die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren aufgrund derselben Sachlage samt Geltendmachung des gleichen Betrages aus. (T16)
- 6 Ob 61/05x
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidungsgründe sind für sich allein aber nicht der Rechtskraft fähig. Der Spruch über die Kosten eines Vorprozesses kann keine Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten. Die Begründung der Kostenentscheidung dient nicht zur Abgrenzung des dem Vorverfahren zugrundeliegenden maßgebenden Sachverhalts. (T17)
- 6 Ob 18/06z
Auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2006/57
- 3 Ob 66/06m
Beisatz: Mangels Parteienidentität und infolge unterschiedlicher Entscheidungsgegenstände scheidet eine Bindung an eine in einem Vorprozess in der Entscheidungsbegründung getroffene Vorfragenlösung aus. (T18)
- 6 Ob 176/06k
Auch; Beisatz: Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage an. Die österreichische ZPO kennt mit dem Zwischenantrag auf Feststellung ein Institut, das - ausnahmsweise - die Möglichkeit einer rechtskräftigen Feststellung von Vorfragen eröffnet. Die Annahme, dass auch die Feststellungen über eine Vorfrage im Vorprozess selbständig rechtskräftig werden können, würde diesen Zwischenantrag auf Feststellung völlig entwerten und überdies dem Wortlaut des
§ 411 ZPO widersprechen, wonach präjudizielle Rechtsverhältnisse dann rechtskräftig entschieden werden, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht wurden. (T19)
- 7 Ob 56/06w
Auch; Beis wie T19; Beisatz: Eine prozessrechtliche Bindungswirkung im Sinn einer Bindung an den im Vorprozess festgestellten Verteilungsplan ist zu verneinen (hier: Nach den Bestimmungen der §§ 155, 156 VersVG aufgestellter Verteilungsplan). (T20)
- 2 Ob 161/06z
Auch; Beis wie T19 nur: Die ganz überwiegende jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Bindungswirkung aber nur an die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage an. (T21)
Beisatz: Hier war Hauptfrage des früheren Verfahrens ausschließlich, ob der Beklagte einen Kündigungsgrund gesetzt hatte oder nicht. Zufolge der Verneinung von Kündigungsgründen und der daraus folgenden Aufhebung der Aufkündigung ist daher nur die Beurteilung bindend, dass die im Aufkündigungsverfahren geltend gemachten Kündigungsgründe nicht vorgelegen haben. Hingegen besteht keine bindende Vorgabe, dass (wegen Geschäftsfähigkeit) ein gültiger Mietvertrag besteht. (T22)
- 5 Ob 236/06a
Auch; Beis wie T21
- 8 ObA 68/07v
Beisatz: Bloße Vorfragenbeurteilungen entfalten keine Bindungswirkung. (T23)
Beisatz: Hier: Frage der Berechtigung der Entlassung war in den Vorverfahren lediglich Vorfrage für die Entscheidung des dort gestellten Zahlungsbegehrens. (T24)
- 2 Ob 19/08w
Auch; Beis wie T21
- 2 Ob 71/07s
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Nicht gehindert wird die Geltendmachung desselben Begehrens aus anderen rechtserzeugenden Tatsachen. (T25)
Beisatz: Bei der Prüfung der Rechtskraftwirkung einer Vorentscheidung kommt es nicht darauf an, ob diese richtig war. (T26)
- 1 Ob 83/08z
Auch; Beis wie T21; Beis wie T23
- 6 Ob 43/08d
Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Abweisende Entscheidung des Strafgerichts im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG und Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des
§ 78 UrhG. (T27)
Beisatz: Der im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren entschiedene Anspruch ist keine Vorfrage, also das bedingende Rechtsverhältnis für den Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des
§ 78 UrhG. (T28)
- 2 Ob 27/09y
Vgl; Beisatz: Bei nicht identen Streitgegenständen keine Bindungswirkung der Entscheidung des Vorprozesses. (T29)
- 5 Ob 75/09d
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T23; Beisatz: Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl bindet nur hinsichtlich jener Fragen, die (im Bestreitungsfalle) als Hauptfragen zu beurteilen waren (gewesen wären), nicht aber hinsichtlich der im Verfahren über die Mahnklage allenfalls als Vorfrage zu beurteilenden Fragen. (T30)
- 1 Ob 5/10g
Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T26
- 8 Ob 13/10k
Beis wie T23
- 7 Ob 254/10v
Vgl; Beis ähnlich wie T18
- 2 Ob 167/10p
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 167/10p
Vgl; Vgl Beis wie T12; Beisatz: War Gegenstand der Vorprozesse das Begehren auf Verdienstentgang in bestimmten Zeiträumen, so ist der andere Zeiträume umfassende Streitgegenstand des Folgeprozesses mit jenem der Vorprozesse nicht ident. (T31)
- 9 ObA 23/11i
Auch; Beis wie T21
- 4 Ob 16/11y
Vgl auch; Beis wie T16
- 8 ObA 19/11v
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Zur Individualisierung des von der Rechtskraftwirkung erfassten Streitgegenstands sind die rechtserzeugenden Tatsachen und der rechtliche Subsumtionsschluss heranzuziehen. (T32)
- 7 Ob 116/11a
Auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T14
- 2 Ob 160/11k
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 160/11k
- 5 Ob 19/12y
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 19/12y
Vgl aber; Beisatz: Keine Bindung besteht bei begründungsloser Abweisung eines Antrags im Protokoll. (T33)
Beisatz: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung. (T34)
- 9 Ob 33/12m
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 33/12m
Auch; Beis wie T19
- 2 Ob 180/12b
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 180/12b
Beisatz: Ist der in einem Verfahren als Hauptfrage entschiedene Anspruch eine Vorfrage für ein weiteres Verfahren zwischen denselben Parteien, entfaltet die Vorentscheidung Bindungswirkung. (T35)
- 2 Ob 66/13i
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 66/13i
Vgl; Beis wie T29; Bem: Zweiter Rechtsgang zu
2 Ob 27/09y. (T36)
- 5 Ob 50/13h
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 50/13h
Vgl; Ähnlich Beis wie T19; Beisatz: Im Verfahren nach
§ 37 Abs 1 Z 8 MRG kann die Feststellung der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit konkreter Mietzinsvorschreibungen für bestimmte Zinsperioden begehrt werden. Andere, vom Antrag nicht umfasste Zinsperioden sind dann allerdings von der Bindungswirkung der Entscheidung nicht umfasst. (T37)
- 9 ObA 55/14z
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 ObA 55/14z
Beis wie T11; Beis wie T35; Beis wie T21
- 1 Ob 37/14v
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 37/14v
Vgl auch; Beis wie T21; Veröff: SZ 2014/84
- 5 Ob 141/14t
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 141/14t
Vgl auch
- 8 Ob 40/14m
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 40/14m
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T19; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Servitutenklage im Vorprozess, gerichtet auf die Beseitigung von Beeinträchtigungen der Ausübung der behaupteten Dienstbarkeit. Die Entscheidung über den nunmehr zu beurteilenden Anspruch auf Verbücherung der auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gegründeten Dienstbarkeit erfordert notwendig auch eine gleiche rechtliche Qualifikation. (T38)
- 2 Ob 14/15w
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 14/15w
Vgl; Beis wie T19; Beis wie T21; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zentrale Frage der Kausalität in dem aufgrund der Wiederaufnahmsklage beseitigten Urteil nur vorfrageweise beurteilt. (T39)
- 4 Ob 221/14z
Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 221/14z
Beis wie T16
- 7 Ob 31/15g
Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 31/15g
Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T35
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