Norm
ABGB §1162bRechtssatz
Von einem absichtlichen Versäumen ist nur dann auszugehen, wenn der Dienstnehmer bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengung unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist. Hier: Dem Arbeitnehmer, der mit seiner Frau und seinem dreijährigen Kind in einem Ort wohnt und dessen Gattin in diesem Ort Krankenschwester ist, kann nicht zugemutet werden, für die Dauer einer Saisonbeschäftigung als Koch an einem zu weit entfernten Arbeitsplatz zu arbeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0028604Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018