RS OGH 1995/1/12 15Os171/94, 12Os149/08s, 8ObA25/10z, 13Os148/11f, 15Os72/15z, 14Os56/20x, 12Os37/22

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Veröffentlicht am 12.01.1995
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Norm

StGB §15 Abs2 B1

Rechtssatz

Zur Annahme eines - über das Stadium der bloßen (straflosen) Tatvorbereitung hinausgehenden - strafbaren Versuchs bedarf es entweder einer (bereits begonnenen) Ausführungshandlung oder (wenigsten) einer nach außenhin in Erscheinung tretenden Betätigung des auf die Verwirklichung des strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten unbedingten Handlungswillens durch ein in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stehendes und nach dem Plan des Täters der beschlossenen Ausführung unmittelbar vorangehendes Verhalten, das nach der zielgewollten Vorstellung des Täters alsbald oder doch in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 171/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 15 Os 171/94
  • 12 Os 149/08s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 12 Os 149/08s
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T1); Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T2); Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T3); Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T4)
  • 8 ObA 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 25/10z
    Auch
  • 13 Os 148/11f
    Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 148/11f
    Vgl
  • 15 Os 72/15z
    Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 72/15z
    Vgl
  • 14 Os 56/20x
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 14 Os 56/20x
    Vgl
  • 12 Os 37/22s
    Entscheidungstext OGH 02.06.2022 12 Os 37/22s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089948

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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