Norm
StGB §15 Abs2 B1Rechtssatz
Zur Annahme eines - über das Stadium der bloßen (straflosen) Tatvorbereitung hinausgehenden - strafbaren Versuchs bedarf es entweder einer (bereits begonnenen) Ausführungshandlung oder (wenigsten) einer nach außenhin in Erscheinung tretenden Betätigung des auf die Verwirklichung des strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten unbedingten Handlungswillens durch ein in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stehendes und nach dem Plan des Täters der beschlossenen Ausführung unmittelbar vorangehendes Verhalten, das nach der zielgewollten Vorstellung des Täters alsbald oder doch in unmittelbarer Folge in die Ausführung übergehen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089948Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022