Norm
ABGB §1020Rechtssatz
Ein Widerrufsverzicht setzt voraus, dass mit der Bevollmächtigung ein über die Geschäftsbesorgung für den Machtgeber hinausreichender Zweck erreicht werden soll; auch muss die Unwiderruflichkeit zeitlich begrenzt sein. Aber auch im Falle einer zulässigen Vereinbarung des Widerrufsverzichtes bleibt dem Geschäftsherrn das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund gewahrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0031261Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018