RS OGH 1995/1/12 2Ob602/94, 2Ob2165/96p, 1Ob120/99z, 7Ob13/08z

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Veröffentlicht am 12.01.1995
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Norm

ZPO §228 B1aa

Rechtssatz

Dass dem Geschädigten (in EvBl 1994/109) eine Feststellungsklage zur Hintanhaltung der Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche nicht zugemutet wird, heißt nicht, dass ihm eine solche Klage - deren Funktion sich nicht darin erschöpft, einer möglichen Verjährung wirksam zu begegnen - zu verwehren ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 602/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 602/94
    Veröff: SZ 68/5
  • 2 Ob 2165/96p
    Entscheidungstext OGH 05.09.1996 2 Ob 2165/96p
  • 1 Ob 120/99z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 120/99z
    Vgl
  • 7 Ob 13/08z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2008 7 Ob 13/08z
    nur: Dass dem Geschädigten (in EvBl 1994/109) eine Feststellungsklage zur Hintanhaltung der Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche nicht zugemutet wird, heißt nicht, dass ihm eine solche Klage zu verwehren ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0038816

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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