Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Dass dem Geschädigten (in EvBl 1994/109) eine Feststellungsklage zur Hintanhaltung der Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche nicht zugemutet wird, heißt nicht, dass ihm eine solche Klage - deren Funktion sich nicht darin erschöpft, einer möglichen Verjährung wirksam zu begegnen - zu verwehren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0038816Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008