Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Der Erschwerungsgrund der "besonders verwerflichen Vorgangsweise" wurde trotz der Verurteilung wegen "Bedrängnisdiebstahls" (§ 128 Abs 1 Z 1 StGB) zu Recht herangezogen, weil nicht nur die schwere physische und/oder psychische Behinderung der Tatopfer ausgenützt wurde, sondern zusätzlich die gemeinsam abgesprochene Vorgangsweise von Vorstellungen bestimmt war, die nach dem Empfinden rechtstreuer Menschen besonders verachtenswert sind und deren Abscheu hervorrufen, indem sich die Täter zumeist als Vertreter der Heimhilfe ausgaben, somit unter Ausnützung bestehender amtlich-sozialer Kontakte unter dem Vorwand, als Besuchsdienst bzw als Besuchskontrolldienst, also zum Zweck der Linderung der bestehenden Hilflosigkeit zu kommen, Eintritt in die Wohnungen der insbesondere wegen der Erwartung lindernder Hilfe arglosen Opfer verschafften. Unter diesen Umständen kann daher von einer zu ihrem Nachteil erfolgten - der Sache nach geltend gemachten - "Doppelverwertung" keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090990Dokumentnummer
JJR_19950112_OGH0002_0150OS00171_9400000_003