RS OGH 1995/1/12 15Os171/94, 15Os68/98 (15Os69/98, 15Os72/98), 12Os149/08s, 14Os56/20x, 11Os1/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1995
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Norm

StGB §15 Abs2 B1

Rechtssatz

Das wesentliche Kriterium der "Ausführungsnähe" hat sich stets an der einem konkreten Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung zu orientieren. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob - objektiv gesehen - das Täterverhalten zumindest im unmittelbaren Vorfeld der Tatverwirklichung liegt, der Tatentschlossene somit seinen Plan tatsächlich auch bis zur Erreichung der Ausführungsnähe fortentwickelt hat. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein solches Verhalten auch schon erfolgsnah ist; vielmehr genügt, dass der Täter nach dem - seinen Vorstellungen über die Tatverwirklichung entsprechenden - Tatplan vorgeht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 171/94
    Entscheidungstext OGH 12.01.1995 15 Os 171/94
  • 15 Os 68/98
    Entscheidungstext OGH 02.07.1998 15 Os 68/98
  • 12 Os 149/08s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2009 12 Os 149/08s
    Vgl; Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T1); Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T2); Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T3)
  • 14 Os 56/20x
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 14 Os 56/20x
    Vgl
  • 11 Os 1/21p
    Entscheidungstext OGH 08.02.2021 11 Os 1/21p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089953

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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