Norm
StGB §15 Abs2 B1Rechtssatz
Das wesentliche Kriterium der "Ausführungsnähe" hat sich stets an der einem konkreten Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung zu orientieren. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob - objektiv gesehen - das Täterverhalten zumindest im unmittelbaren Vorfeld der Tatverwirklichung liegt, der Tatentschlossene somit seinen Plan tatsächlich auch bis zur Erreichung der Ausführungsnähe fortentwickelt hat. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein solches Verhalten auch schon erfolgsnah ist; vielmehr genügt, dass der Täter nach dem - seinen Vorstellungen über die Tatverwirklichung entsprechenden - Tatplan vorgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089953Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021