Norm
MRG §16Rechtssatz
Die Anpassung der gesetzlichen Höchstsätze an die inflationäre Entwicklung, die § 16 Abs 4 aF MRG vorsieht, hat für sich allein keinen Einfluß auf die Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses. Wird also eine entsprechende Anpassung nicht ausdrücklich vereinbart, bleibt es beim vertraglichen fixierten Hauptmietzins auch dann, wenn sich auf Grund der Indexveränderungen die gesetzlichen Obergrenzen erhöhen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069921Dokumentnummer
JJR_19950113_OGH0002_0050OB00004_9500000_002