RS OGH 1995/1/13 5Ob139/94, 3Ob31/03k, 5Ob272/04t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1995
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Norm

EO §35 Ag
WEG 1975 §22 Abs1 Z2
WEG 1975 §22 Abs1 Z3
WEG 2002 §36 Abs1 Z3

Rechtssatz

Für die Abweisung der Ausschließungsklage ist die "endgültige" Abstellung (Behebung) der Schadensquelle nach § 22 Abs 1 Z 2 WEG bzw Entfernung des Störers nach § 22 Abs 1 Z 3 WEG nötig. Davon kann keine Rede sein, wenn ein wegen unzumutbarer Ausschreitung der Gäste seines Bestandnehmers auf Ausschließung geklagter Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der letztlich nur mit Hilfe der Gewerbebehörde dazu gebracht werden konnte, ein konzessionslos betriebenes Gastlokal zu schließen, bereits um eine Gewerbekonzession angesucht hat, die ihm die Nutzung seines Wohnungseigentumsobjektes zu ähnlichen Bedingungen ermöglichen soll.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 139/94
    Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 139/94
  • 3 Ob 31/03k
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 31/03k
    Auch; nur: Für die Abweisung der Ausschließungsklage ist die "endgültige" Abstellung (Behebung) der Schadensquelle nach § 22 Abs 1 Z 2 WEG bzw Entfernung des Störers nach § 22 Abs 1 Z 3 WEG nötig. (T1); Beisatz: Eine endgültige Beseitigung liegt allenfalls dann vor, wenn nicht nur das störende Verhalten eingestellt wurde, sondern auch keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Es wird daher schon die Möglichkeit eines neuerlichen Fehlverhaltens die Klagsstattgebung nicht ausschließen. (T2); Beisatz: Hier: Der Ausschließungsgrund ist weiterhin gegeben, wenn zwar das frühere Bestandverhältnis, bei dem im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Bordells Störungen auftraten, aufgelöst wurde, aber nunmehr eine andere Mieterin wiederum die Prostitution betreibt. (T3); Beisatz: Wurde die Störung trotz Änderung der Person des Mieters nicht endgültig behoben, liegt auch kein Oppositionsgrund vor. (T4)
  • 5 Ob 272/04t
    Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 272/04t
    Auch; Beisatz: Die Gefahr einer Wiederholung des gemeinschaftsschädlichen Verhaltens ist grundsätzlich Tatbestandsvoraussetzung für die Ausschließung eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft. (T5); Beis wie T2; Beisatz: Zweifel am Wegfall der Wiederholungsgefahr hat der zu beseitigen, der schon einmal seine Gemeinschaftstauglichkeit vermissen ließ. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083071

Dokumentnummer

JJR_19950113_OGH0002_0050OB00139_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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