Norm
WEG §22 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Frage, ob ein im Sinne des § 22 Abs 1 Z2 und 3 WEG gemeinschaftsschädliches oder unleidliches Verhalten mit der für einen Ausschließungsgrund notwendigen Beharrlichkeit fortgesetzt wurde, bietet einen auf die Umstände des Einzelfalles abzustellenden Beurteilungsspielraum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042786Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022