Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Bei der von einem Rechtsanwalt zu fordernden peniblen Geldgebarung (5 Bkd 1/91 uva) gegenüber Klienten ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt nur berechtigt ist, von den für seine Partei bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, soferne seine Honorarforderungen nicht strittig sind. Von dieser Ausnahme abgesehen darf der Rechtsanwalt jedoch ihm übergebene Gelder weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten (so auch § 16 RL-BA 1977). Er ist verpflichtet, bei ihm eingehende Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten auszufolgen (§ 17 RL-BA 1977).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056451Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020