Rechtssatz
Das dem Grundnachbarn in § 422 ABGB eingeräumte - auf den eigenen Grund und Boden beschränkte - Selbsthilferecht ist schon deshalb von der rein programmatischen Staatszielbestimmung des § 1 BVG über den umfassenden Umweltschutz, BGBl 1984/491, nicht einschränkend betroffen, weil darin nichts anderes zum Ausdruck kommt als eine Konkretisierung des gleichermaßen verfassungsrechtlich garantierten Schutzes des Eigentums (Art 5 StGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0029357Dokumentnummer
JJR_19950117_OGH0002_0040OB01639_9400000_001