Norm
MRG §30 Abs2 Z3 GRechtssatz
Der Mieter hat auch das ihm bekannte grob ungebührliche Verhalten seiner Ehegattin abzustellen, wobei ihm jedoch die Unterlassung der Ehescheidung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, kommt diese doch von vornherein als Abhilfemöglichkeit nicht in Betracht. Vom Mieter kann aber allenfalls die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für Angelegenheiten der ärztlichen Betreuung seine Ehegattin bzw die Einleitung eines Unterbringungsverfahrens nach dem UbG verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070362Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008