Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Die im § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Punkte eines Strafurteils sind zwar bei sonstiger Nichtigkeit zu verkünden, aber nicht unbedingt zu protokollieren. Die schriftliche Dokumentation des Urteilsinhalts ist vielmehr der Ausfertigung des Urteils vorbehalten (§ 270 StPO). Im Protokoll über die Hauptverhandlung genügt zur Beurkundung der Urteilsverkündung als einer "wesentlichen Förmlichkeit des Verfahrens" (§ 271 Abs 1 StPO) im allgemeinen die auch hier verwendete Formulierung, dass "der Vorsitzende das Urteil samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet" hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022