Norm
MSchG §14Rechtssatz
Zwischen "Moosalm" und "Die Moosalms mit Ingrid" besteht Verwechslungsgefahr, wurde das geschützte Zeichen doch zur Gänze in das Zeichen der Beklagten aufgenommen, ohne daß es gegenüber den anderen Bestandteilen ganz in den Hintergrund träte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0066726Dokumentnummer
JJR_19950117_OGH0002_0040OB00008_9500000_002