Norm
ZPO §182Rechtssatz
Stützt sich das Berufungsgericht auf eine erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergangene oberstgerichtliche Entscheidung eines verstärktes Senates, ist diese Rechtsansicht für die Partei weder unvorhersehbar noch überraschend, wenn der OGH diese bereits in mehreren Entscheidungen vertreten hat, und zwar auch dann, wenn auch gegenteilige höchstgerichtliche Entscheidungen vorlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0036779Dokumentnummer
JJR_19950117_OGH0002_0040OB01501_9500000_001