RS OGH 1995/1/17 4Ob1501/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1995
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Norm

ZPO §182
ZPO §502 Abs1 HII

Rechtssatz

Stützt sich das Berufungsgericht auf eine erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ergangene oberstgerichtliche Entscheidung eines verstärktes Senates, ist diese Rechtsansicht für die Partei weder unvorhersehbar noch überraschend, wenn der OGH diese bereits in mehreren Entscheidungen vertreten hat, und zwar auch dann, wenn auch gegenteilige höchstgerichtliche Entscheidungen vorlagen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1501/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 4 Ob 1501/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0036779

Dokumentnummer

JJR_19950117_OGH0002_0040OB01501_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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