Norm
StGB §53Rechtssatz
Die Frage des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe kann bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden; wohl aber ist umgekehrt bei Beurteilung der Frage des Widerrufes aus spezialpräventiver Sicht der Strafausspruch wegen der neuen Tat mitzuberücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092412Dokumentnummer
JJR_19950117_OGH0002_0110OS00154_9400000_001