RS OGH 1995/1/17 11Os154/94 (11Os155/94)

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Norm

StGB §53

Rechtssatz

Die Frage des Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe kann bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden; wohl aber ist umgekehrt bei Beurteilung der Frage des Widerrufes aus spezialpräventiver Sicht der Strafausspruch wegen der neuen Tat mitzuberücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 154/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 11 Os 154/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092412

Dokumentnummer

JJR_19950117_OGH0002_0110OS00154_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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