RS OGH 1995/1/18 7Ob506/95, 10Ob2033/96k, 1Ob637/95, 6Ob2400/96a, 9Ob53/04s, 1Ob25/08w, 2Ob133/11i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §1091 A1

Rechtssatz

Bei erst zu gründenden Betrieben sind die Anforderungen für die Annahme einer Unternehmenspacht strenger; nur dann, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens zur Verfügung stellt, kann Pacht angenommen werden. Der Bestandnehmer muss auch zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet sein. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, dann wird selbst bei Interesse des Bestandgebers an der Führung des Betriebes nur Geschäftsraummiete und nicht Unternehmenspacht vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 18.01.1995 7 Ob 506/95
  • 10 Ob 2033/96k
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 Ob 2033/96k
    Beisatz: Hier: Geschäftsraummiete: Es wurde ein Objekt in Bestand gegeben, das vorher lediglich als Wartehäuschen diente und nie einen gewerblichen Betrieb beherbergt hatte. Das Bestandobjekt eignete sich zunächst auch überhaupt nicht für die Einrichtung eines Lebensmittelgeschäftes oder Buffets und musste von der Beklagten erst durch kostspielige Umbau- und Sanierungsarbeiten in einen entsprechenden Zustand gebracht werden. Auch sämtliche Einrichtungsgegenstände mussten von der Beklagten angeschafft werden. Die Klägerin stellte auch keinen Gewerbeschein zur Verfügung, vielmehr war die Gewerbeberechtigung vertragsgemäß vom Bestandnehmer beizubringen. Da es an diesem Standort (Krankenhauseingang) bisher weder ein Lebensmittelgeschäft noch einen Buffetbetrieb gegeben hatte, kann auch nicht von einem "vorhandenen Kundenstock" gesprochen werden, auch wenn sich ein Großteil der künftigen Kunden aus Bediensteten, Patienten und Besuchern des Krankenhauses zusammensetzen wird. (T1)
  • 1 Ob 637/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 637/95
    Auch; nur: Der Bestandnehmer muss auch zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet sein. (T2)
  • 6 Ob 2400/96a
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 6 Ob 2400/96a
  • 9 Ob 53/04s
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 53/04s
    Beisatz: Hier: Wiener Prater. (T3)
  • 1 Ob 25/08w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 25/08w
    Auch
  • 2 Ob 133/11i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 133/11i
  • 5 Ob 113/20h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 5 Ob 113/20h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0029483

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten