Norm
AnfO §9Rechtssatz
Die Anfechtungsankündigung dient nur der Sicherung der Anfechtungsklage, kann aber ihre Wirkungen nicht vorwegnehmen. Die Wirkung der Anfechtungsankündigung erstreckt sich nur auf den Gläubiger und dessen Rechtsnachfolger sowie auf den Masseverwalter, auf den die Anfechtungsbefugnis infolge Eröffnung des Konkurses über den Schuldner übergeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050314Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008