RS OGH 1995/1/18 7Ob501/95, 7Ob260/01p, 6Ob263/01x, 3Ob25/08k

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Veröffentlicht am 18.01.1995
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Norm

AnfO §9

Rechtssatz

Die Anfechtungsankündigung dient nur der Sicherung der Anfechtungsklage, kann aber ihre Wirkungen nicht vorwegnehmen. Die Wirkung der Anfechtungsankündigung erstreckt sich nur auf den Gläubiger und dessen Rechtsnachfolger sowie auf den Masseverwalter, auf den die Anfechtungsbefugnis infolge Eröffnung des Konkurses über den Schuldner übergeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050314

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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