RS OGH 1995/1/23 14Bkd6/94, 22Os6/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1995
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Norm

DSt 1872 §50 ff

Rechtssatz

Der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Unterbrechung des Verfahrens im Hinblick darauf, daß ein Zivilrechtsstreit anhängig sei, bei dem die Frage des Umgehungsgeschäftes Verfahrensgegenstand sei, war mangels Bindung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission an eine in jenem Verfahren ergehende Entscheidung abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 6/94
    Entscheidungstext OGH 23.01.1995 14 Bkd 6/94
  • 22 Os 6/15w
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 6/15w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0055728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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