RS OGH 1995/1/23 14Bkd8/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1995
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §3

Rechtssatz

Richtig ist, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet ist, bei ihm irrtümlich eingegangene Beträge zu prüfen und für deren Weiterleitung an den Berechtigten zu sorgen. Mit Rücksicht auf die an der Bagatellgrenze liegenden, nur einmal jährlich aufgetretenen Fehlüberweisungen liegt in der Tatsache, daß der Disziplinarbeschuldigte diese Eingänge in der von einer Angestellten geführten Buchhaltung nicht aufgefallen sind, nur ein geringes Verschulden, sodaß insoweit jedenfalls die Voraussetzungen des § 3 DSt 1990 vorliegen, zumal sein Verhalten auch keine Folgen nach sich gezogen hat.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 8/94
    Entscheidungstext OGH 23.01.1995 14 Bkd 8/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056689

Dokumentnummer

JJR_19950123_OGH0002_014BKD00008_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten