Norm
DSt 1990 §3Rechtssatz
Richtig ist, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet ist, bei ihm irrtümlich eingegangene Beträge zu prüfen und für deren Weiterleitung an den Berechtigten zu sorgen. Mit Rücksicht auf die an der Bagatellgrenze liegenden, nur einmal jährlich aufgetretenen Fehlüberweisungen liegt in der Tatsache, daß der Disziplinarbeschuldigte diese Eingänge in der von einer Angestellten geführten Buchhaltung nicht aufgefallen sind, nur ein geringes Verschulden, sodaß insoweit jedenfalls die Voraussetzungen des § 3 DSt 1990 vorliegen, zumal sein Verhalten auch keine Folgen nach sich gezogen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056689Dokumentnummer
JJR_19950123_OGH0002_014BKD00008_9400000_001